Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten erachtet die Kammer als verschuldensangemessen. Diese Strafe hält auch einem Quervergleich stand mit den anderen im Gesamtkomplex in abgekürzten Verfahren ergangenen aktenkundigen Urteile in Sachen G.________ (pag. 1146 ff.) und H.________ (pag. 1176 ff.).