Auch die gesundheitlichen Probleme vermögen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angab, keine entsprechenden Auswirkungen im Alltag zu spüren. Bei grundsätzlich neutral zu gewichtenden Täterkomponenten – mit Ausnahme der einschlägigen Vorstrafe, die sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend auswirkt – bleibt es insgesamt bei einem Gesamtverschulden im noch leichten Bereich. Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten erachtet die Kammer als verschuldensangemessen.