Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und hat keine Kinder. Eine Einbettung in ein familiäres Umfeld ist nur insoweit auszumachen, als sie mit ihrem Ehemann in I.________ zusammenlebt. Auch die gesundheitlichen Probleme vermögen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angab, keine entsprechenden Auswirkungen im Alltag zu spüren.