Auch wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche seitens der Beschuldigten ebenso wenig angefochten worden sind wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs), so darf auch dieser Umstand nicht überbewertet werden. Entgegen der Vorinstanz kann nun der Beschuldigten insgesamt würdigend strafzumessenderweise kein Geständnisrabatt in diesem Umfang gewährt werden: Weder hat die Beschuldigte Straftaten von sich aus gestanden, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein, noch hat sie Straftaten offengelegt, die ihr und