Jedenfalls waren diese Geständnisse offenbar nicht Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue. Auch wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche seitens der Beschuldigten ebenso wenig angefochten worden sind wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs), so darf auch dieser Umstand nicht überbewertet werden.