12 (pag. 1692 betreffend 1.12. der Anklageschrift [Veräussern von 300 Thaipillen an E.________]). Insoweit handelt es sich dabei um Widerrufe von Geständnissen bzw. die Geständnisse in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erfolgten offensichtlich zumindest teilweise aus prozesstaktischen Überlegungen, unter Mitberücksichtigung einer doch schwer wiegenden, erdrückenden Beweislage. Jedenfalls waren diese Geständnisse offenbar nicht Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue.