Einzig in Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1.7. der Anklageschrift blieb sie dabei, F.________ nicht zu kennen (pag. 311) bzw. auszuführen «Ich sage nicht hundertprozentig ‚nein‘. Es kann sein, als ich früher im Massage-Salon gearbeitet habe, dass er einmal vorbei kam» (pag. 313). Auch führte die Beschuldigte nach der Einvernahme zu den einzelnen Sachverhaltsteilen aus: «Es ist einfach so, dass ich verkauft habe, gekauft habe und selber konsumiert habe. […] Es tut mir leid, was passiert war und ich möchte mich auch entschuldigen für das, was passiert war» (pag.