1740, S. 26 der Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, wonach die Beschuldigte im ganzen Verfahren nicht anständig gewesen wäre. Dies darf allerdings als selbstverständlich vorausgesetzt werden und ist neutral zu gewichten. Richtig ist auch die Feststellung, dass die Beschuldigte nicht gerade kooperativ war: Abgesehen von vereinzelten kleinen Eingeständnissen in den ersten sechs Einvernahmen (polizeiliche Befragungen vom 26. April 2016 [pag. 141 ff.], 31. Mai 2016 [pag. 206 ff.], 10. Juni 2016 [pag. 246 ff.], 8. September 2016 [pag.