8.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung vieles abgestritten und nur sehr geringe Drogenmengen eingestanden habe. Anlässlich der Schlussbefragung habe sie die Vorwürfe jedoch umfassend anerkannt, wobei sie im erstinstanzlichen Hauptverfahren einiges wieder stark relativiert habe. Ihr könne daher kein voller Geständnisrabatt gewährt werden, eine Reduktion von drei Monaten erscheine als angemessen (pag. 1740, S. 26 der Entscheidbegründung).