11 drei Monate als angemessen, womit unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine Strafe von 31 Monaten resultiert. 8.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung vieles abgestritten und nur sehr geringe Drogenmengen eingestanden habe.