Die Beschuldigte hat sich bis zum Beginn der vorliegend zu sanktionierenden deliktischen Tätigkeit im Oktober 2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte damals lediglich zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs verurteilt wurde, es sich mithin also um leichte Delikte gehandelt hat. Nichtsdestotrotz darf diese Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf Grund der Einschlägigkeit (auch bezüglich der Art der Drogen) nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um