1809). Im aktuellen Strafregisterauszug ist weiterhin einzig das Urteil vom 12. Juni 2008 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eingetragen. Die Verurteilung liegt beinahe zehn Jahre zurück, und der Deliktszeitraum der sanktionierten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz umfasst die Zeit vom 10. August 2005 bis 21. März 2007 und liegt damit rund elf Jahre und länger zurück. Die Beschuldigte hat sich bis zum Beginn der vorliegend zu sanktionierenden deliktischen Tätigkeit im Oktober 2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.