Selbst unter Berücksichtigung der neuen Aspekte bezüglich des Gesundheitszustandes sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse – mit Ausnahme der Vorstrafe (siehe nachfolgende Ausführungen) – als neutral zu gewichten. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe lediglich im Umfang von zwei Monaten straferhöhend berücksichtigt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Erhöhung der Strafe um bis zu 50 % möglich. Angesichts der Art der Vorstrafe dränge sich eine Erhöhung um fünf Monate auf (pag. 1809).