10 Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden noch im eher leichten Bereich anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint damit eine Strafe von 28 Monaten verschuldensangemessen. 8.3 Täterkomponenten 8.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die sich aus den Akten ergebenden persönlichen Verhältnisse richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1739, S. 25 der Entscheidbegründung).