47 StGB verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die erstinstanzlich vorgenommene Reduktion um drei Monate erscheint angemessen, auch wenn die Beschuldigte den Drogenkonsum in der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2018 (unzutreffend) auf ein Ausprobieren reduziert hat, was jedoch angesichts ihrer früheren Aussagen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 1797).