b BetmG nicht anzuwenden. Zum einen kann die Abhängigkeit einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit haben und insofern wäre bereits nach allgemeinem Recht (über Art. 19 Abs. 2 StGB) diesem Umstand strafmildernd Rechnung zu tragen. Zum anderen reicht ein bloss schädlicher Gebrauch zur Anwendung des fraglichen Artikels nicht aus. Mithin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Suchtproblematik strafzumessenderweise im Rahmen von Art. 47 StGB verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.