Das Ziel ihrer strafbaren Handlungen bestand ungeachtet dieser Zuwendungen darin, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Die Unterstützung ihrer Mutter wäre ihr ohne Weiteres auch aus dem ihr durch ihren Ehemann zukommenden Taschengeld möglich gewesen. Auch die Einschätzung betreffend zunehmend ausgeprägterer Suchtproblematik, ohne allerdings eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Desgleichen ist der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG nicht anzuwenden.