Zwar gibt es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsfall von Art. 19 StGB, war doch die Beschuldigte jederzeit in der Lage, entsprechende Geschäfte zielgerichtet einzufädeln und abzuwickeln. Aufgrund ihrer eigenen Suchtproblematik rechtfertigt sich dennoch eine Reduktion der Sanktion um drei Monate. […].