9 Zum gleichen Ergebnis kam auch die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin gemäss ihren Ausführungen, wonach gestützt auf das objektive Tatverschulden von einer angemessenen Strafe von 30-36 Monaten auszugehen sei. Im Rahmen der Plausibilisierung und Verifizierung gestützt auf die Tabelle Hansjakob kam die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Strafe von 29 Monaten, die sie wegen der Vielzahl der Geschäfte sowie der Art und Weise um zwei Monate auf eine adäquate Strafe für das objektive Tatverschulden von 31 Monaten erhöhte. 8.2 Subjektives Tatverschulden