Angesichts der degressiven Ausgestaltung ist allein von der reinen Drogenwirkstoffmenge her von einer theoretischen Sanktion von gut 27 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Ausgegangen wird dabei von einem Referenzsachverhalt, bei dem der Täter, der weder geständig noch süchtig ist, die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat. Werden die vorstehend aufgeführten objektiven Tatkomponenten, die insgesamt verschuldenserhöhend ins Gewicht fallen, entsprechend berücksichtigt, drängt sich eine Straferhöhung von rund vier Monaten auf insgesamt 31 Monate auf. Eine Erhöhung um lediglich zwei Monate – wie von der Vorinstanz vorgenommen – erscheint in Anbetracht der nicht