1738, S. 4 der Entscheidbegründung) – nicht mehr von einem kleinen Verschulden ausgegangen werden. Bei der Bestimmung der dem objektiven Tatverschulden adäquaten Sanktion bemühte die Vorinstanz vorab die modifizierte Mengentabelle gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB), sich abstützend auf die erste Spalte (ausgehend für den sog. schweren Fall von einem Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid und damit dieses gleichstellend mit dem Heroin). Angesichts der degressiven Ausgestaltung ist allein von der reinen Drogenwirkstoffmenge her von einer theoretischen Sanktion von gut 27 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.