Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung fällt gesamthaft betrachtet nicht unwesentlich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Auch wenn im Verhältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe das objektive Tatverschulden entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im unteren Bereich anzusiedeln und noch als leicht zu qualifizieren ist, so kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1738, S. 4 der Entscheidbegründung) – nicht mehr von einem kleinen Verschulden ausgegangen werden.