Zum anderen veräusserte die Beschuldigte stets nur relativ geringe Mengen mit entsprechend geringerem Gefährdungspotential im Einzelfall bzw. für den einzelnen Abnehmer, was ihr Verschulden – mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit – wiederum etwas relativiert. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung fällt gesamthaft betrachtet nicht unwesentlich verschuldenserhöhend ins Gewicht.