Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Handel vorrangig beabsichtigte, ihren eigenen Konsum zu finanzieren. Dies ergibt sich daraus, dass zahlreichen Einzelgeschäfte getätigt wurden, welche – im Verhältnis zum dafür betriebenen Aufwand – wohl eher weniger gewinnträchtig waren. Zum anderen veräusserte die Beschuldigte stets nur relativ geringe Mengen mit entsprechend geringerem Gefährdungspotential im Einzelfall bzw. für den einzelnen Abnehmer, was ihr Verschulden – mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit – wiederum etwas relativiert.