1728 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung betreffend AKS Ziff. I.1.8.). Wer derart wie die Beschuldigte den Drogenhandel betreibt und dabei teilweise auch Drittpersonen für ihre Geschäfte einspannt, handelt umsichtig und routiniert und legt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Zu Recht erwog die Vorinstanz angesichts dieser Ausführungen auch, dass die Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe agierte und ihr eine Art «Drehscheibenfunktion» zukam (pag. 1738, S. 24 der Entscheidbegründung). Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Handel vorrangig beabsichtigte, ihren eigenen Konsum zu finanzieren.