8 Zusammenhang mit den einzelnen Drogengeschäften stehend, ergibt sich auch, dass die Beschuldigte für ihren Drogenhandel einen erheblichen Aufwand betrieb und auch nicht davor zurückschreckte, für ihre Geschäfte teilweise Drittpersonen einzusetzen, so namentlich D.________, die während der Abwesenheit der Beschuldigten für die Dauer von mehreren Monaten mehrmals die Woche für sie Cry- stal-Meth an Drogenabnehmer weitergab (vgl. dazu pag. 1728 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung betreffend