Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich von Oktober 2014 bis April 2016, mithin während rund 1 ½ Jahren, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war, indem sie in unterschiedlichen Portionen von 0,2 Gramm bis mehrere Gramm Crystal-Meth sowie pro Mal einzelne bis wenige Thaipillen veräusserte. Die Veräusserungen erfolgten nicht nur an Endabnehmer/Konsumenten, sondern teils auch an Abnehmende, die die Drogen zumindest