Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem eher hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ausgehend von den Schuldsprüchen sämtliche Drogen im Umfang einer reinen Wirkstoffmenge von 174.49 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid veräussert worden sind; der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG kommt entsprechend nicht zur Anwendung.