8. Konkrete Strafzumessung 8.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Beschuldigte hat sich zu verantworten für den Erwerb (abzüglich Eigenkonsum) und die Veräusserung von einer reinen Wirkstoffmenge von 174.49 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid. Damit hat sie gut 14 ½ Mal den schweren Fall erfüllt (vgl. Erwägung 6 oben).