Insgesamt sieht die Kammer keinen Anlass dazu, vorliegend eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären, zumal die doch eher geringen Differenzen unter Berücksichtigung der individuellen objektiven Tatkomponenten gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von entscheidender praktischer Bedeutung sind. Massgebend muss sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat eine Korrektur der Strafzumessung aufgrund anderer Kriterien zu erfolgen.