7 konsequenter Anwendung der Tabelle Hansjakob resultieren würde. Damit sprechen auch die objektiven Tatkomponenten im vorliegenden Fall nicht für eine Plausibilisierung der Einsatzstrafe anhand der Tabelle Hansjakob. Insgesamt sieht die Kammer keinen Anlass dazu, vorliegend eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären, zumal die doch eher geringen Differenzen unter Berücksichtigung der individuellen objektiven Tatkomponenten gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von entscheidender praktischer Bedeutung sind.