Ohne den unbestrittenen Grenzwert von 12 Gramm antasten zu wollen, führt diese Einschätzung, welche die 1. Strafkammer teilt, doch dazu, dass die Tabelle Hansjakob insoweit etwas zu relativieren ist und die neue Tabelle als Orientierungshilfe durchaus als plausibel erscheint. Kommt hinzu, dass die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Fall insofern nicht konsistent ist, als sie zwar für die Anwendung der Tabelle Hansjakob argumentiert, dennoch aber – und trotz der gemäss ihren Ausführungen verschuldenserhöhenden Faktoren – zu einer tieferen Einsatzstrafe gelangt, als bei