Anzumerken ist weiter, dass die 2. Strafkammer in einem Urteil vom 21. September 2012 (SK 09/409, S. 80) bezüglich der rechtlichen Qualifikation in Übereinstimmung mit der Empfehlung der SGRM auf einen Grenzwert von 12 Gramm abgestellt hat, diese Empfehlung jedoch eher als streng beurteilt hat. Ohne den unbestrittenen Grenzwert von 12 Gramm antasten zu wollen, führt diese Einschätzung, welche die 1. Strafkammer teilt, doch dazu, dass die Tabelle Hansjakob insoweit etwas zu relativieren ist und die neue Tabelle als Orientierungshilfe durchaus als plausibel erscheint.