Im unteren Bereich hat damit auch Hansjakob eine solche Modifikation der Tabelle nicht als ausgeschlossen bezeichnet. Anzumerken ist weiter, dass die 2. Strafkammer in einem Urteil vom 21. September 2012 (SK 09/409, S. 80) bezüglich der rechtlichen Qualifikation in Übereinstimmung mit der Empfehlung der SGRM auf einen Grenzwert von 12 Gramm abgestellt hat, diese Empfehlung jedoch eher als streng beurteilt hat.