Im vorliegenden Fall kommt der Tabelle bzw. der Menge der Drogen damit ohnehin eine weniger entscheidende Bedeutung zu als in Fällen mit grossen gehandelten Drogenmengen. Hansjakob hat zudem bereits 1997 auf eine einfache Formel, deren Anwendung bei einer Verzehnfachung der Menge zu einer Verdoppelung der Strafe führt, hingewiesen, wobei er kritisierte, dass dieser Tarif bei Mengen im Kilobereich – und um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend eben gerade nicht – zu einer zu milden Strafe führen würde (THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., S. 241 f.). Im unteren Bereich hat damit auch Hansjakob eine solche Modifikation der Tabelle nicht als ausgeschlossen bezeichnet.