Dies hat umso mehr zu gelten, als sich naturgemäss nur schwer substanziiert begründen lässt, wieso eine Tabelle der anderen vorzuziehen wäre. Auch das Bundesgericht hat sich wie erwähnt für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen, jedoch in einem neueren Entscheid auch auf die Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_858/2016 vom 16. März 2017, E. 3.2). Bei Gassendealern stehen bei der Strafzumessung zudem andere Kriterien im Vordergrund als bei international tätigen Grosshändlern (THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.).