Dies gilt angesichts des weiten richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung (vgl. auch BGE 134 IV 17 E. 3.5) auch bezüglich des richterlichen Entscheids über den Beizug von Mengentabellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Plausibilisierung der Strafe anhand der neuen Tabelle zu einer nicht schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 StGB führen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich naturgemäss nur schwer substanziiert begründen lässt, wieso eine Tabelle der anderen vorzuziehen wäre.