Indem die Vorinstanz die Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker beigezogen hat, hat sie nach Ansicht der Kammer das richterliche Ermessen, welcher ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommt, nicht verletzt. Es entspricht der bewährten Praxis der Kammer, bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion Zurückhaltung zu üben. Dies gilt angesichts des weiten richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung (vgl. auch BGE 134 IV 17 E. 3.5) auch bezüglich des richterlichen Entscheids über den Beizug von Mengentabellen.