6 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen/Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4). Indem die Vorinstanz die Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker beigezogen hat, hat sie nach Ansicht der Kammer das richterliche Ermessen, welcher ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommt, nicht verletzt.