Im oberen Bereich sei dies zu milde. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass die Tabelle Hansjakob im Rahmen der Strafzumessung hilfsweise berücksichtigt werden dürfe. Ein oberinstanzlicher Entscheid darüber, welche Tabelle zur Plausibilisierung der individuellen Verschuldensbemessung hinzugezogen werden dürfe, wäre zu begrüssen (pag. 1809). Das Bundesgericht hat den Beizug von Modellen zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels als zulässig bezeichnet. Es betonte jedoch, derartige Straftaxen dürften nicht starr und schematisch angewendet werden.