Sie brachte vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb als Orientierungshilfe nicht die herkömmliche und bewährte Tabelle Hansjakob beigezogen werde (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47). Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe die neue Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker beigezogen, welche wesentlich milder sei. Statt einer Verachtfachung der Menge führe nun eine Verzehnfachung der Menge zu einer Verdoppelung der Strafe von 12 auf 24 Monate. Im oberen Bereich sei dies zu milde.