7. Zur Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Tabelle Hansjakob Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung auf die modifizierte Mengentabelle gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker abgestellt (vgl. pag. 1738, S. 24 der Entscheidbegründung; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47), was die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer kritisierte. Sie brachte vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb als Orientierungshilfe nicht die herkömmliche und bewährte Tabelle Hansjakob beigezogen werde (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47).