Vorliegend sind keine solch aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Im Übrigen kommt wegen der Höhe der auszufällenden Strafe (vgl. nachfolgende Erwägungen der Kammer) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage, wobei die Vorinstanz in Anbetracht der von der Beschuldigten in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 263 Tagen zu Recht auf die Ausfällung einer kumulativen Geldstrafe verzichtet hat.