6. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1737, S. 23 der Entscheidbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann; Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist zutreffend.