Zwar fehlt es bezüglich Methamphetamin an einer Mengenfestlegung durch das Bundesgericht, nichtsdestotrotz besteht trotz des Vorschlages von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 184 zu Art. 19), bei Methamphetamin auf 18 Gramm reinen Drogenwirkstoff abzustellen, in concreto keine Veranlassung, von der gefestigten Praxis der Strafkammern abzuweichen (pag. 1736, S. 22 der Entscheidbegründung). III. Strafzumessung