Abzustellen ist dabei – gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin- Hydrochlorid, das die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Me- thamphetamin-Gutachten vom Juni 2010 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, zu finden auf www.ssk-cps.ch). Zwar fehlt es bezüglich Methamphetamin an einer Mengenfestlegung durch das Bundesgericht, nichtsdestotrotz besteht trotz des Vorschlages von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl.