1736, S. 22 der Entscheidbegründung). Auf weitere für die Strafzumessung relevante Sachverhaltselemente wird an der gegebenen Stelle einzugehen sein. Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1735 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung).