, S. 6-20 der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von folgendem für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hat im Zeitraum von Oktober 2014 bis zum 26. April 2016 mindestens 206,8 Gramm Crystal-Meth Gemisch und mindestens 250 Thaipillen erworben. Einen Teil davon hat sie selbst konsumiert, den Rest hat sie an verschiedene Abnehmer veräussert, wobei die reine Wirkstoffmenge des veräusserten Metham- phetamin-Hydrochlorids 174,49 Gramm betrug (vgl. pag. 1736, S. 22 der Entscheidbegründung).