II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 1710 f.). Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 1720 ff., S. 6-20 der Entscheidbegründung).