genstände, weshalb ebenfalls die Rechtskraft der diesbezüglich ergangenen Verfügung unter Ziff. III.1. festzustellen ist. Zu überprüfen bleibt somit einzig der Sanktionenpunkt bezüglich der Verurteilung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition